Kurbeitragssatzung
§ 12
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
Die Wohnungsgeber haben den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Rechnungsstellung an
den Gemeindevorstand abzuliefern.
Sollten Sie Fragen zur Kurbeitragssatzung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeinde Frielendorf
Vielen Dank!